Ferienclub Adria e.V.

Interessengemeinschaft Äußerer Wörth

Vereinssatzung

Präambel

Seit den 1950er Jahren ist das Naherholungsgebiet, B1aue Adria, schrittweise entstanden. Dieses Gebiet ist geprägt durch ein Nebeneinander von Seen. Wald, Wiesen und Gebieten landwirtschaftlicher Nutzung. Ein großer Teil dieses Gebietes, das in den Gemarkungen der Gemeinden von Altrip und Neuhofen liegt. wurde schon vor Jahrzehnten zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Anlieger in diesem Gebiet, seien es Menschen die in ihren Hlu.sem dort wohnen, Leute die in ihren Wochenendhäuschen nur hin und wieder oder saisonmäßig dort verweilen oder auch Camper, die eher kurzzeitig Erholung in der Natur und Badevergnügen in den schönen Seen suchen, haben wohl ein gemeinsames Ansinnen: die Schönheit dieser Landschaft, die Reinheit und Gesundheit der Seen und die Vielfalt der Fauna und Flora des ganzen Gebiets muss erhalten werden, damit der Wert und Sinn des Aufenthalts in diesem Gebiet verbleibt oder gefördert wird. Entsprechend diesen Vorgaben orientiert sich der Zweck dieses Vereines.

§ 1     Name und Sitz des Vereins

a)       Name:   Ferienclub Adria e. V. Interessengemeinschaft für den    Äußeren Wörth

a)     Sitz:                 Altrip, Kreis Ludwigshafen am Rhein

b)     Gerichtsstand:            Ludwigshafen am Rhein

§ 2     Zweck und Aufgabe

a)  Der Verein ist bestrebt das Naturschutzgebiet „Neuhofener Altrhein“ und das Naherholungsgebiet „Blaue Adria" im Sinne eines gemeinsamen, positiven Nebeneinanders von Natur und Mensch zu gestalten. Seine Mitglieder handeln auf ihren eigenen Parzellen und Grundstücken im Sinne der Präambel. Das heißt z.B. verantwortungsvoller Umgang mit Düngemitteln und Pestiziden, anlegen und erhalten von Schutzräumen für Pflanzen und Tiere auf den eigenen Grundstücken und aktiven Umweltschutz betreiben. Anderen Anliegern im Naherholungsgebiet sollen die Ziele der Präambel und der Vereinszweck nahegebracht werden.

b)   Der Verein fördert das positive Miteinander der Bewohner und Nutzer im Sinne der Präambel. Bei Problemen oder Streitigkeiten kann der Verein zur Schlichtung angerufen werden.

c)  Der Verein setzt sich für die berechtigten Interessen der Mitglieder ein. Das heißt auch, dass der Verein gegen Handlungen von Behörden, z. B. Zerstörung des Naturschutzgebiets oder der Verschlechterung der Wasserqualität der Seen oder der Minderung des Immobilienvermögens seiner Mitglieder im Gebiet des Äußeren Wörth von Altrip, im Rahmen der rechtlichen Grundordnung vorgeht oder Mitglieder diesbezüglich unterstützt.

d)  Die Handlungen des Vereins zur Erreichung des Vereinszwecks finden ihre Beschränkung in den finanziellen und personellen Gegebenheiten



§ 3 Eintritt und Ausscheiden von Mitgliedern

a)  Mitglied kann werden. wer

1.   volljährig ist;

2.   Parzellenpächter oder Grundstückseigentümer im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, „Äußerer Wörth I oder Äußerer Wörth II" in 67122 Altrip ist.

In begründeten Fällen können auch Personen aufgenommen werden, die die Bedingung zu 2. nicht erfüllen. Über die Mitgliedschaft einer Person, die Punkt 2. nicht erfüllt, entscheidet der Vorstand.

b)  Die Mitgliedschaft im Verein ist kein vererbbares oder auf sonstige Art übertragbares Recht.

Bevollmächtigungen durch Mitglieder an andere Personen, die Mitgliedsrechte stellvertretend wahrzunehmen, müssen vom Verein nicht anerkannt werden. Ausnahme ist die Bevollmächtigung des Lebenspartners. Über die Anerkennung einer Bevollmächtigung entscheidet der Vorstand.

c)  Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines neuen Mitglieds in einer Vorstandsitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.

d)  Der Antrag auf Mitgliedschaft ist bei einem Vorstandsmitglied des Vereins schriftlich mit dem vorgesehenen Formular einzureichen.

e)  Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand (Geschäftsstelle des Vereins) mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

f)   Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Organe des Vereins

a)  Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ

b)  Der Vorstand

c)  Der Beirat

d)  Der Revisor

 

zu a) Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von 4 Wochen vom I. Vorsitzenden des Vorstandes (in dessen Vertretung vom II. Vorsitzenden) auf Beschluss des Vorstandes durch einfachen Brief an jedes Mitglied einberufen. Die Mitgliederversammlung soll jährlich zwischen den Monaten August bis November einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Vereinsmitglieder bei der Mitgliederversammlung anwesend sind. Die Mitgliederversammlung wird vom I. oder II. Vorsitzenden geleitet. Sollte die Mitgliederversammlung länger als zwei Jahre nicht einberufen worden sein, können mindestens 15% der Vereinsmitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung durch schriftliche Erklärung vom Vorstand erzwingen.

 

Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes, den Revisor und den Beirat. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes und des Revisors entgegen. Sie setzt den Vereinsbeitrag fest und entscheidet über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung fasst den Beschluss zur Entlastung des Vorstandes und des Revisors. Die Mitgliederversammlung beschließt, wie der Verein im Rahmen seiner finanziellen und personellen Möglichkeiten entsprechend den Vorgaben der Vereinssatzung agieren soll.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in Form eines schriftlichen Protokolls festgehalten, dass jeweils von dem I. Vorsitzenden und dem Schriftführer, oder deren Vertreter abgezeichnet wird.

Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird spätestens zwei Wochen nach der Sitzung per E-Mail an die Mitglieder versandt. Auf ausdrücklichen Wunsch kann eine Kopie des Protokolls auch auf Papier zur Verfügung gestellt werden.

 

Eine, im Ausnahmefall erforderliche, Vertretung zur Wahrnehmung der Mitgliedsrechte muss spätestens vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.

 

zu b) Vorstand

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand ist zu Änderungen des Zwecks des Vereins ermächtigt. Diese Änderungen muss der Vorstand auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt geben und durch Abstimmung bestätigen lassen.

§ 32 Abs. 2 BGB wird nicht angewendet.

 

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern und zwar:

dem I. Vorsitzenden

dem II. Vorsitzenden

dem Schriftführer

dem Kassenwart

und dem technischen Leiter

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder bei einer Vorstandssitzung anwesend sind und unter den Anwesenden der I. und/oder der II. Vorsitzende ist/sind. Der Vorstand entscheidet grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand wird für eine Amtszeit von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand eine Notbesetzung vornehmen. Eine Notbesetzung ist von der nächsten Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit zu bestätigen. Die Amtszeit, der durch Notbesetzung ins Amt gekommenen Vorstandsmitglieder, geht bis zum Ende der üblichen Dreijahreswahlperiode der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist verpflichtet den Beirat und den Revisor zu seinen Vorstandssitzungen einzuladen. Der I. Vorsitzende und in dessen Vertretung der II. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis.

 

zu c) Beirat

Der Beirat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl von Beiräten ist zulässig. Scheidet ein Beiratsmitglied vor dem Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand eine Notbesetzung vornehmen. Wenn der Beirat noch nicht aus fünf Mitgliedern besteht kann der Vorstand auch eine Notbesetzung vornehmen um den Beirat aufzufüllen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung müssen die durch Notbesetzung ins Amt gekommenen Beiratsmitglieder von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit bestätigt werden. Die Amtszeit der durch Notbesetzung ernannten Beiräte geht bis zum Ende der üblichen Dreijahreswahlperiode der Beiräte.

 

Der Beirat dient als Bindeglied zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand. Er soll Stimmungen und Meinungen innerhalb der Mitglieder des Vereins aufnehmen und diese dem Vorstand nahebringen und den Vorstand in Vereinsangelegenheiten beraten. Die Vereinsmitglieder können sich mit ihren Anregungen und Meinungen neben den Vorstandsmitgliedern auch an die Beiräte wenden.

 

Zu d) Revisor

Der Revisor überprüft die Kassenführung und Buchhaltung des Kassenwartes. Er achtet auch darauf, dass die Vermögensanlagen des Vereins, z.B. Bargeld, Sichteinlagen und andere Anlagen bei Banken und Geräte des Vereins, vom Vorstand ordnungsgemäß verwaltet und für die Vereinsinteressen eingesetzt werden. Der Revisor ist nicht Mitglied des Vorstandes. Er ist zu jeder Vorstandssitzung vom Vorstand einzuladen. Dem Revisor ist von den entsprechenden Vorstandsmitgliedern Einblick in die Vermögenslage und die Buchhaltung des Vereins zu gewähren. Zur Mitgliederversammlung erstattet der Revisor einen Bericht zur Korrektheit der Vorstandstätigkeit hinsichtlich der Vermögenslage des Vereins.

 

Die Mitglieder von Vereinsorganen (Vorstand, Beirat, Revisor) bleiben notfalls (z. B. weil keine Mitgliederversammlung rechtzeitig stattfindet) bei Überschreitung der Zeit, für die sie gewählt sind, so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung ihnen das Vertrauen entzieht bzw. andere Mitglieder in das entsprechende Amt wählt. Zu Mitgliedern der Vereinsorgane können nur Vereinsmitglieder gewählt bzw. ernannt werden.

 

§ 5 Vereinsbeiträge

a)   Die Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein    SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Verein zieht den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE36 6709 0000 0093 9453 01und der Mandatsreferenz (XXXX) jährlich zum 15. Januar ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

b)  Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

c)  Der Vorstand entscheidet über die Verwendung.

d)   Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung der Vereinsbeiträge befreit.

e)   Mahnverfahren und Zwangsaustritt

Die Zahlung des Vereinsbeitrages ist zum 15. Januar des Jahres fällig. Ist der Beitrag bis zum 01.02. nicht eingegangen erhält das Vereinsmitglied eine Mahnung mit einer Mahngebühr von -10,00 Euro. Ist die Zahlung bis zum 01.04. nicht eingegangen erfolgt der Zwangsausschluss aus dem Verein.

 

§ 6 Salvatorische Klausel

a)   Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

b)   Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

 

 Stand: Januar 2019